Satzung
§1 Verein und Name
Am 01.06.1955 wurde der Fanfarenzug I.G. Bergbau gegründet
und führt jetzt den Namen:
Fanfarencorps Mölmsche Houltköpp 1955
mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung in das Vereinsregister.
Der Sitz des Vereins ist Mülheim a.d.Ruhr.
$2 Zweck
Das Fanfarencorps“Mömsche Houltköpp“ e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Spielmannsmusik mit
Instrumenten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
Förderung, Volksbildung, Unterrichtung im Instrumentenspiel
sowie Pflege des Chorspiels und des Liedgutes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
$4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
b. Mitglieder über 18 Jahren
c. inaktive Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den
Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern ist vorher die
Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der dem Verein schriftlich mitzuteilen ist und der jederzeit möglich ist.
Der Mitgliedsbeitrag für das noch laufende Geschäftsjahr ist jedoch in voller Höhe zu begleichen.
Beitragsrückstände können sofort eingefordert werden, vorbezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b. wenn Beiträge und andere Verpflichtungen für einen
Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung
erfolgt ist.
c. wegen vereinsschädigem Verhalten.
Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit des Vorstands.
Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.
Vereinseigentum ist innerhalb von 14 Tagen in sauberen Zustand
zurückzugeben.
§5 Rechte des Mitgliedes
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen
Teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr an das
aktive Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat
eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge im Voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder können lt. Vorstandsbeschluß von der Beitragszahlung
freigestellt werden.
§6 Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Vorstand besteht aus dem I.Vorsitzenden, I,Corpsführer
I. Schatzmeister und I. Schriftführer.
Dieser vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. II: Vorsitzender
b. II. Corpsführer
c. II. Schatzmeister
d. II. Schriftführer
e. Jugendwart
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt das jeweilige Mitglied aus dem erweiterten Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seine Stelle.
§7 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt,
zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vorher
beim Vorstand vorliegen und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen zur Entgegennahme:
Bericht des Vorstandes
Bericht des Schatzmeisters
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des gesamten Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
Die Wahl des I. Vorsitzenden hat immer vor der Wahl anderer
Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Eine einfache Wiederwahl ist zulässig wobei jedoch von den
Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse einmal im
Jahr zu überprüfen.
Die Prüfungsvermerke sind in das Kassenbuch einzutragen.
Satzungsänderungen
Entscheidungen über eingegangene Anträge
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder
dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über die Anträge mit einfacher Mehrheit soweit nicht
das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend
vorschreibt.
§8
Der Vorstand ist verantwortlich für ordnungsgemäße Verwaltung aller
Ämter. Sollte sich bei einer Vorstandsversammlung eine Stimm-
gleichheit ergeben, gibt die Stimme des Vorstandmitglied, der die
Vorstandssitzung leitet, den Ausschlag.
Über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom I. Vorsitzenden
und I. Coprsführer zu unterzeichnen sind.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§9
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§10
Die Auflösung des Vereins, kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an Das Jugendamt der Stadt Mülheim a.d. Ruhr.
Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
Mülheim a.d. Ruhr, den 21.04.2017